...

Wirecard – Skandal: BaFin unter Druck

Nachdem bekannt wurde, dass Mitarbeiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (kurz: BaFin) mit Wirecard Aktien zockten, setzen interne Papiere die BaFin unter Druck. Sie belegen, dass, obwohl andere Behörden keine Anhaltspunkte zum Handeln sahen, die BaFin ein Verbot, auf fallende Kurse der Wirecard Aktie zu setzen, durchgedrückt hat. Das Verbot wurde von vielen Investoren als Vertrauensbeweis gegenüber Wirecard gewertet.

Was sind Leerverkäufe?

Was ist ein sogenannter Leerverkauf, der auch als Short-Selling bezeichnet wird? Um einen Leerverkauf zu tätigen, leihen Sie sich Wertpapiere (wie zum Beispiel Aktien) und verkaufen diese. Zu einem späteren Zeitpunkt verlangt der Broker die geliehenen Wertpapiere wieder zurück und Sie müssen die Wertpapiere am Markt kaufen. Sind die Wertpapiere gestiegen, machen Sie einen Verlust, sind sie gesunken, machen Sie einen Gewinn. Damit besteht für Sie die Möglichkeit, mit fallenden Kursen Geld zu verdienen. Diese Form der Geldanlage ist mit sehr hohen Risiken verbunden.

Gründe für das BaFin Verbot

Am 18. Februar 2019 gab die BaFin bekannt, dass sie eine Allgemeinverfügung erlassen habe, nach der es verboten war, ab diesem Tag neue Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien von Wirecard zu begründen oder bestehende Positionen zu erhöhen – ein Novum in der Geschichte des deutschen Finanzmarktes. Begründet wurde dieser einzigartige Schritt damit, dass die Preisentwicklung der Aktie von Wirecard massive Unsicherheiten an den Finanzmärkten ausgelöst habe und damit eine ernstzunehmende Bedrohung für das Marktvertrauen in Deutschland darstellen würde. Die BaFin begründet die Verfügung mit dem Versuch, Wirecard als Opfer von Short-Attacken zu schützen.

Bundesbank kritisiert BaFin

Daraufhin erfolgte ein weiteres Novum in der deutschen Geschichte: Die Bundesbank hatte sich zuvor gegen eine Bundesbehörde gestellt und diese kritisiert. Auf eine parlamentarische Anfrage des Bundestagsabgeordneten der Grünen Danyal Bayaz nahm die Bundesbank Stellung und machte deutlich, dass der Bundesbank keine wissenschaftlichen Untersuchungen bekannt seien, wonach Leerverkäufe zu einer Verunsicherung am Markt führten. Das teilte sie auch der BaFin mit, welche sich aber von ihrer Entscheidung nicht abbringen ließ.

Weitere Stellen sehen Vorgehen der BaFin kritisch

Die aktuell aufgetauchten Dokumente zeigen, dass weder die Handelsüberwachung der deutschen Börse noch die hessische Börsenaufsicht für das Verbot der BaFin einen Grund sahen. Ein Mitarbeiter der Handelsüberwachung teilte dem hessischen Wirtschaftsministerium mit, dass die Kurseinbrüche zu Beginn 2019 von Wirecard analysiert worden seien und keine eindeutigen Hinweise auf Insiderhandeln und Manipulationen festgestellt werden konnten. Nach Information des Handelsblattes hat die Börsenaufsicht einen entsprechenden 31seitigen Report mit Datum vom 22. Februar 2019 auch an die BaFin übersandt.

BaFin-Eingriff schaffte irrtümlich Vertrauen

Nach Verkündung des Leerverkaufsverbots sprang die Wirecard-Aktie im Februar 2019 um nahezu 13 Prozent auf heute unvorstellbare 112,70 Euro (Wert am 22.01.2021: 0,48 Euro). Das Verbot beruhigte nicht nur die Anleger, sondern hatte sogar Einfluss auf die Aufsichtsbehörde, wie ein leitender Beamter im Dezember 2020 dem Untersuchungsausschuss des Bundestags berichtete. Wirecard wurde zu diesem Zeitpunkt noch als Opfer von Shortattacken wahrgenommen.

Rechte geltend machen!

Als Aktionär oder sonstiger Anleger stehen Ihnen möglicherweise Schadensersatzansprüche zu, die Ihren Verlust kompensieren würden. Diese können sich gegen eine Vielzahl von Personen richten. Auch Berater oder Banken können ggf. haftbar gemacht werden. Wichtig ist hier, die Verjährungsfrist im Auge zu behalten. Daher ist eine rechtliche Prüfung zu empfehlen. Gerne prüfen wir Ihre Ansprüche im Rahmen einer Erstbewertung!

JACKWERTH Rechtsanwälte unterstützen Sie!

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder sind Sie Geschädigter, dann kontaktieren Sie uns gerne.

JACKWERTH Rechtsanwälte beraten Sie gerne

Als Fachkanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht setzen wir Ihre Ansprüche notfalls auch gerichtlich durch.

Kontaktieren Sie uns einfach:

– telefonisch unter 0551/ 29 17 62 20
– per E-Mail an kanzlei@ra-jackwerth.de

– vereinbaren Sie einen Termin für eine Videokonferenz

Oder direkt über unser Kontaktformular

Kontakt

* Ich willige ein, dass mich die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte mittels Telefon, Email oder Post kontaktieren darf. Die Datenschutzhinweise habe ich zur Kenntnis genommen.

Teilen Sie auch gerne unseren Newsblog in Ihrem Netzwerk:

Facebook
X
LinkedIn
Threads
WhatsApp
Telegram
Email

Teilen Sie auch gerne unseren Newsblog in Ihrem Netzwerk:

Seraphinite AcceleratorOptimized by Seraphinite Accelerator
Turns on site high speed to be attractive for people and search engines.