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BGH: Autokäuferin muss weder Zinsen noch Tilgung leisten

Der Erwerb eines Gebrauchtwagens ist eine kostspielige Angelegenheit. Viele Käufer greifen daher auf einen Kredit zurück, um das Fahrzeug finanzieren zu können. Möchte man seinen Darlehensvertrag aber widerrufen, stellen sich Banken oftmals quer. Teils zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 21. März 2023 entschied (Aktenzeichen: XI ZR 42/22).

Darlehen zur Finanzierung eines Gebrauchtfahrzeugs

Im zugrunde liegenden Fall erwarb eine Frau im März 2017 einen gebrauchten Mercedes GL 500 4MATIC zum Kaufpreis von 59.800 Euro. Um den Kauf zu finanzieren, schloss die Käuferin mit dem Händler einen Darlehensvertrag über 62.092,25 Euro. Das Darlehen diente auch der Finanzierung einer sogenannten Ratenabsicherungs-Prämie in Höhe von 2.292,25 Euro und sollte in 60 Monatsraten zu je 779,77 Euro und einer Schlussrate von 25.116 Euro zurückgezahlt werden. Im Vertrag waren Regelungen zu Verzugszinsen und zum Widerruf enthalten. Im September 2020 erklärte die Käuferin den Widerruf des Darlehens und forderte die Bank zur Rückabwicklung auf. Diese weigerte sich mit der Begründung, ein Widerruf sei verfristet. Die Parteien stritten vor Gericht, bis die Sache schließlich vor dem BGH landete.

BGH: Teilerfolg für die Käuferin

Der BGH prüfte den Sachverhalt und stellte sich teilweise hinter die Käuferin. Zwar kann diese derzeit noch keine Rückzahlung der bereits geleisteten Zins- und Tilgungsraten verlangen, da diese noch nicht fällig seien und sie muss zudem das Fahrzeug herausgeben. Wohl aber ist der Widerruf wirksam, da im Kreditvertrag nicht alle erforderlichen Pflichtangaben enthalten waren. Die Gegenseite informierte nicht ausreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung. Die Autokäuferin muss weder weitere Tilgungszahlungen noch Zinsen leisten. Sie spart dadurch mehr als 30.000 Euro.

JACKWERTH Rechtsanwälte prüfen ihre Darlehensverträge

Wenn Sie sich von Ihrem Darlehensvertrag lösen möchten und die Bank die Rückabwicklung des Vertrags verweigert, sollten Sie sich an Experten wenden. Möglicherweise stehen Ihnen Ansprüche auf Rückzahlung zu. Gerne helfen wir bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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