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BGH: Kredit muss konkreten Verzugszins enthalten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. April 2022 in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Verbraucherkredit auch dann widerrufen werden kann, wenn der aktuell geltende Verzugszins im Vertrag nicht konkret angegeben wurde. Für Verbraucher ergeben sich damit neue Möglichkeiten auf eine Rückabwicklung.

Kauf eines Gebrauchtwagens BMW 318d

Im Juni 2016 erwarb der Kläger einen Gebrauchtwagen BMW 318d zum Preis von 20.846 Euro. Zur Finanzierung zahlte er 3.000 Euro an und schloss einen Darlehensvertrag über fast 20.000 Euro ab, der in 47 Monatsraten zu 250 Euro und einer Schlussrate von gut 9.400 Euro getilgt werden sollte. In dem Vertrag wurde folgende Verzugsregelung getroffen: „Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen (…) pro Jahr (…) berechnet.“ Nummer 3.3 der Darlehensbedingungen enthielt den Zusatz, dass der Basiszinssatz jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres ermittelt wird. Im Juli 2019 erklärte der Käufer den Widerruf und forderte die Bank zur Rückabwicklung des Vertrags auf, den diese als verfristet zurückwies. Im Juni 2020 löste der Kläger das Darlehen ab und verlangte die Erstattung von 25.406 Euro. Seine Klage scheiterte sowohl beim Landgericht München I als auch beim dortigen Oberlandesgericht.

BGH: Bloße Wiedergabe gesetzlicher Verzugszinsen genügt nicht

Der BGH stellte in seinem aktuellen Urteil ausdrücklich klar, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben ist. An seiner abweichenden Rechtsprechung hält er im Lichte des EuGH mit seiner Entscheidung vom 5. November 2021 (EUGH: Viele Kredite wegen unzureichender Pflichtangaben widerrufbar) ausdrücklich nicht mehr fest. Der Kläger ging zunächst allerdings nicht als Gewinner aus dem Verfahren, weil er die Rückgabe des Wagens nicht konkret angeboten hatte.

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