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BGH: Schadensersatz für falsche Bezeichnung einer Anlage als “bombensicher”

Mit Urteil vom 5. Mai 2022 stellt der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass eine Anlage nicht als “sicher” und schon gar nicht als “bombensicher“ bezeichnet werden darf, wenn nicht vorhersehbar ist, ob die Anlegerin das eingezahlte Geld zurückerhalten wird (Aktenzeichen III ZR 327/20). Die Klägerin darf damit hoffen, dass sie ihren Verlust von 32.000 Euro durch den Anlageberater ersetzt bekommt.

Anlageberater versprach Lehrerin “bombensichere” Geldanlage

Die Klägerin, eine ehemalige Musiklehrerin aus Baden-Württemberg, investierte in 2015 auf Empfehlung ihres Anlageberaters in Datenspeichersysteme der EN Storage GmbH. Hieraus sollte sie eine jährliche Rendite von 8,43 Prozent erzielen. Die Anlage wurde als “bombensicher” dargestellt. Die Anlegerin schloss daraufhin Kauf- und Überlassungsverträge in Höhe von insgesamt 36.000 Euro ab. Mit dem Geld sollten die Systeme gekauft, vermietet und dann wieder verkauft werden. Was der Klägerin allerdings nicht gesagt wurde, war, dass der Vertrag keine feste Rückkaufverpflichtung enthielt. Nachdem das Unternehmen in 2017 pleite ging, droht wegen Verdachts des Schneeballsystems neben dem Verlust der Einzahlungen auch die Rückzahlung erhaltener Zahlungen von 8.736 Euro und 2.080 Euro. Während das Landgericht Stuttgart der Anlegerin Recht gab und den Berater zur Zahlung von 25.184 Euro nebst Zinsen verurteilte, hob das Oberlandesgericht dieses Urteil wieder auf.

BGH: Riskante Anlage darf nicht als sicher bezeichnet werden

Der BGH war damit nicht einverstanden und hob die vorherige Entscheidung wieder auf. Das Gericht sah die Beraterfirma in der Pflicht, die Anlegerin richtig und vollständig zu beraten. Eine risikobehaftete Kapitalanlage, bei der keinesfalls die Gewissheit besteht, dass die Klägerin nach Ablauf der Gebrauchsüberlassung von 36 Monaten ihr investiertes Geld in vollem Umfang zurückhalten werde, darf nicht als sicher, schon gar nicht als bombensicher bezeichnet werden. Unter diesen Umständen war nämlich gerade nicht vorhersehbar, ob die Klägerin ihre Investition sicher zurückerhalten würde. Der BGH wies das Verfahren an das Oberlandesgericht zurück, damit dieses die nunmehr erforderliche Beweisaufnahme nachholen kann.

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