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BGH-Urteil: Provisionsaufklärung gilt auch für finanzierte Eigentumswohnungen

BGH-Urteil: Provisionsaufklärung gilt auch für finanzierte Eigentumswohnungen

Der BGH hat entschieden, dass Anlageberater bei der Vermittlung einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage über Innenprovisionen von mehr als 15 % aufklären müssen (Urteil vom 23. Juni 2016 – III ZR 308/15). Diese Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob für die Kapitalanlage ein Prospekt vorliegt oder nicht.

Die Immobilienanlage

Der Anleger hatte nach eingehender Beratung durch einen Anlageberater eine Eigentumswohnung für umgerechnet etwa 50.000 € erworben, die er vollständig über ein Bankdarlehen finanziert hatte. Die Finanzierung sollte sich durch Mieteinnahmen rechnen. Als die Mieteinnahmen ausblieben, geriet der Anleger in Zahlungsrückstand. Die Bank kündigte den Kredit. Die eingeleitete Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung erbrachte dann lediglich einen Erlös von nur noch 7.000 €. Damit kann die Anlage getrost als sogenannte Schrottimmobilie bezeichnet werden.

Anleger wehrt sich

Der Anleger gab sich mit diesem Verlust nicht zufrieden. Er ging vor Gericht und rügte, dass der Berater mehrere unzutreffende Angaben über das Anlageobjekt gemacht und damit seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Außerdem monierte er die fehlende Offenlegung einer Innenprovision von rund 20 %. Bei den vorhergehenden Gerichtsinstanzen fand der Anleger damit zunächst kein Gehör.

Anleger findet Gehör

Das änderte sich allerdings beim BGH. Dieser urteilte zugunsten des betroffenen Anlegers, dass der Anlageberater verpflichtet sei, auch im Zusammenhang mit einer fremdfinanzierten Immobilienanlage über Innenprovisionen von über 15% aufzuklären. Auf die Art der Vermittlung, etwa durch einen Prospekt, kommt es dabei nicht an. Wichtig ist auch: Verjährung tritt erst dann ein, wenn der Käufer Kenntnis über die Provisionshöhe erlangt hat.

Anleger sollten ihren Fall prüfen lassen

Oft werden bei der Anlageberatung verheerende Fehler gemacht, die den Anleger später teuer zu stehen kommen. Sofern Sie sich in der geschilderten Situation wiederfinden oder sich falsch beraten fühlen, prüfen JACKWERTH Rechtsanwälte Ihren Fall. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir die erforderliche Korrespondenz. Gerne stehen wir auch für ein unverbindliches Gespräch zur Verfügung.

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