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Bürge haftet nicht immer

„Bürgen sollst Du würgen“ heißt ein Sprichwort. Tritt der Bürgschaftsfall dann ein, sehen sich Bürgen oft hohen Forderungen ausgesetzt. Dennoch gehen Kunden das Risiko ein. Eine besonders große Rolle spielt die Bürgschaft in der Bankenpraxis. Nicht immer dringen Banken mit ihrer Forderung durch.

Bürgschaft für eine GmbH

Der Mandant war Mitgesellschafter einer mittelständischen GmbH. Im Jahr 1999 nahm die GmbH einen Investitionskredit über 100.000,00 DM auf. Für dieses Darlehen unterzeichnete der Mandant gemeinsam mit dem Mitgesellschafter eine Bürgschaftsverpflichtung über 100.000,00 DM (sog. Höchstbetragsbürgschaft). Das Darlehen wurde im September 2007 vollständig getilgt. In der Zwischenzeit hatte die Bank der GmbH einen Kontokorrentkredit für das Geschäftskonto eingeräumt. Dieser war nur vereinzelt und sehr kurzfristig in Anspruch genommen worden. In 2018 verkaufte der Mandant sämtliche Geschäftsanteile an den Mitgesellschafter für 15.000,00 Euro. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die GmbH über ein Guthaben von fast 60.000,00 €. In 2020 teilte die Bank unserem Mandanten mit, dass der Verwertungsfall eingetreten sei und forderte ihn zur Zahlung aus der Bürgschaft auf.

Durchgreifende Abwehr gegen die Bank

Die Forderung der Bank konnte abgewehrt werden. Nach vollständiger Tilgung des Investitionskredites war die Bürgschaftsverpflichtung längst erloschen. Unser Mandant musste nicht zahlen.

Auch sog. Höchstbetragsbürgschaften sind endlich. Eine Klausel im Vertrag, die „die Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank ohne zeitliche Begrenzung“ vorsieht, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist unwirksam, urteilte daher bereits der Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 1999, IX ZR 364/97.

Sowohl Gegenstand als auch Umfang des Bürgenrisikos müssen sich klar und richtig aus der Bürgschaftsurkunde ersehen lassen. Eine globale Zweckerklärung kann den Umfang der Haftung des Bürgen nicht über den Anlass für die Bürgschaftsübernahme erweitern. Eine Haftung für Kreditschulden, die erst nach der Bürgschaftsübernahme entstanden sind, ist mit dem Grundgedanken von Treu und Glauben nicht vereinbar.

Bank kann sich nicht auf Ausnahmen berufen

Ausnahmsweise können zwar auch künftige Ansprüche durch eine Bürgschaft abgesichert werden, § 765 Abs. 2 BGB. Diese Ansprüche müssen aber im Sinne des Bestimmtheitsgrundsatzes so definiert sein, dass sich das Bürgschaftsversprechen auch auf seine Besicherung bezieht, OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. April 2012, 16 U 34/11. Das war hier nicht der Fall.

Eine weitere Ausnahme ergibt sich dann, wenn der Bürge Gesellschafter (mit erheblichem Anteil) und Geschäftsführer der GmbH ist, also Einfluss auf die Geschäfte nehmen kann. Dann ist er in der Lage, die Erweiterung der bestehenden Verbindlichkeiten der GmbH zu beeinflussen und ist damit nach der Rechtsprechung auch weniger schützenswert, BGH, Urteil vom 24. September 1996, IX ZR 316/95 und OLG Celle, Urteil vom 01. März 2007, 3 W 29/07.

In jedem Fall gilt aber, dass der Umfang der Bürgenhaftung sich immer dann, wenn der Bürge selbst keinen Einfluss darauf nehmen kann, welche Verbindlichkeit der Hauptschuldner eingeht, auch für eine Bürgschaft für künftige Ansprüche nur auf diejenige Verbindlichkeit beziehen kann, die den Anlass zur Erteilung der Bürgschaft gab, BGH, Urteil vom 02. Juli 1998, IX ZR 255/97 und aktuell dazu LG Münster, Urteil vom 03. April 2017, 2 O 304/16.

Keiner dieser Ausnahmefälle lag hier vor. Die Bank musste schlussendlich die Bürgschaftsforderung ausbuchen.

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