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DEGI Europa: Anleger erzielen Erfolg im Schlichtungsverfahren

Zwei Anleger haben im Schlichtungsverfahren gegen die Commerzbank AG eine Einigung erzielt. Streitgegenstand des Verfahrens war eine Beteiligung der beiden Anleger an der „DEGI Deutsche Gesellschaft für Immobilienfonds mbH“. Der Fonds wurde später in DEGI Europa umbenannt.

Durch Vermittlung der Commerzbank AG haben die Anleger bereits 1996 einen Vertrag über ein Grundwert-Anlagekonto mit Wiederanlage abgeschlossen. Es erfolgte eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 400,00 DM. Bis zum Jahresende 2009 wurde so ein Betrag von rund 128.000 Euro angespart. Mit der gegen die Commerzbank gerichteteten Beschwerde machen die Anleger diesen Betrag geltend.

Die Anleger stützen ihren Anspruch in der Beschwerdeschrift auf eine Falschberatung durch die Commerzbank. Bei Abschluss des Vertrages sei Ihnen die Mündelsicherheit der Kapitalanlage versprochen worden, was die Commerzbank nicht bestreitet. Als mündelsicher durfte der Fonds aber von der Bank nicht hingestellt werden. Welche Kapitalanlagen mündelsicher sind ist im Gesetz abschließen geregelt. Immobilienfonds werden dort nicht bezeichnet und sind damit grundsätzlich nicht mündelsicher. Zwar kann das Familiengericht von der gesetzlichen Bestimmung abweichen und auch andere als die gesetzlich vorgesehenen Anlagen gestatten. Geschieht dies im Einzelfall, wird der Fonds dadurch allerdings nicht automatisch mündelsicher.

Daraus folgt, dass die Commerzbank den Grundwert-Fonds seinerzeit nicht als mündelsichere Kapitalanlage empfehlen durfte. Eine solche schuldhafte Fehlberatung führt zu Schadenseratzansprüchen des Klägers. Auch die Einrede der Verjährung, auf die die Commerzbank sich berief, blieb ohne Erfolg. Die in diesem Zusammenhang von der Bank zitierte Vorschrift des § 37 a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist nur auf Ansprüche anwendbar, die in der Zeit vom 01.04.1998 bis zum 05.08.2009 entstanden sind. Der durch die Anleger abgeschlossene Vertrag stammt allerdings aus 1996. Somit gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren seit Kenntnis vom Schaden (§§ 195, 199 BGB).

Der Fonds DEGI Europa war als einer der großen offnene Immobilienfonds in wirtschaftliche Schieflage geraten und befindet sich zu Zeit in der Abwicklung.

Betroffenen Anlegern ist heute dringend zu raten, sich anwaltlich über die rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen

Regelmäßig war bereits die Kalkulation nicht fehlerfrei, so dass sich hieraus Ansprüche herleiten lassen. Zudem lohnt sich eine Überprüfung der Beratungsqualität. Wenn etwa die Empfehlung beispielsweise durch eine Bank erfolgte, hätte auch über Rückvergütungen informiert werden müssen. Sie sollten als Kunde einschätzen können, was die Bank an dem Verkauf verdient. Da hierzu regelmäßig nicht aufgeklärt wurde, bestehen allein aus diesem Grunde gute Aussichten auf vollen Schadensersatz. In jedem Fall sollte eine zeitnahe Überprüfung der Erfolgsaussichten stattfinden, da sonst Verjährung droht. Eine Erstbewertung, in der die Chancen und Risiken etwaiger Maßnahmen ausgelotet werden können, kostet 250 Euro. Welche weiteren Kosten entstehen können, ist dann auch Gegenstand der Bewertung.

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