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Baukreditvertrag widerrufen und Geld sparen

Widerrufsbelehrung prüfen lassen – die Zeit läuft

Immobilienbesitzer sollten aufpassen, dass sie kein Geld verschenken. Möglicherweise kommt ihnen zugute, dass die Bank eine falsche Widerrufsbelehrung verwendet hat. Ist das der Fall, darf keine Zeit verloren werden, da dieses Recht möglicherweise nur noch bis Mitte 2016 gilt.

Ihr Problem

Sie befinden sich in einer dieser Situationen:

  1. Sie sind Immobilienbesitzer und möchten Ihre Immobilie verkaufen. Dies könnte teuer werden, wenn Sie einen langlaufenden Kreditvertrag abgeschlossen haben.
  1. Sie zahlen einen hohen Zins für Ihr langlaufendes Baudarlehen und möchten sich die aktuell niedrigen Zinsen sichern.

Der Ausstieg aus den Darlehensverträgen könnte in beiden Fällen mit hohen Kosten (sog. Vorfälligkeitsentschädigung) verbunden sein.

Die Lösung

Diese Probleme können auf zwei Wegen umgangen werden:

  1. Nach 10 Jahren können Sie den Baukreditvertrag jederzeit kündigen, ohne dass die Bank eine Entschädigung verlangen kann.
  2. Haben Sie den Baukreditvertrag zwischen dem 01.11.2002 und 2010 abgeschlossen und ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, können Sie den Darlehensvertrag widerrufen, ohne dass die Bank eine Entschädigung verlangen kann.

Haben Sie bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt, kann diese zurückverlangt werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch unter: Vorfälligkeitsentschädigung

Die Durchführung

Wir prüfen für Sie, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und Sie Ihren Kreditvertrag widerrufen können. Nach den Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg enthalten etwa 80 % der Baufinanzierungsverträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Gerne übernehmen wir für Sie die Verhandlungen mit der Bank.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Widerrufsrecht bereits im Juni 2016 erlöschen könnte.

JACKWERTH Rechtsanwälte beraten Sie gerne

Als Fachkanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht setzen wir Ihre Ansprüche notfalls auch gerichtlich durch.

Kontaktieren Sie uns einfach:

– telefonisch unter 0551/ 29 17 62 20
– per E-Mail an kanzlei@ra-jackwerth.de

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