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Betrug durch gefälschte Banküberweisungen – Geld zurück

Ein Bankkunde, dessen Konto durch gefälschte Banküberweisungen geplündert wurde, kann von seiner Bank Erstattung dieser Summe in Höhe von 19.831,76 Euro verlangen (OLG Celle, Beschluss vom 17. November 2020, Aktenzeichen 3 U 122/20).

Der Fall: Überweisungsbetrug

Hans Müller ist langjährige Kunde der X-Bank. Eines Tages geht in seiner Bankfiliale ohne sein Wissen eine SEPA-Überweisung ein, mit der von seinem Konto fast 20.000,00 Euro an einen unbekannten Dritten überwiesen werden. Ein Schock als Herr Müller das bemerkt. Er meldet sich sofort bei seiner Bank und verlangt, dass ihm dieser Betrag wieder gutgeschrieben wird. Herr Müller erklärt, er habe die Überweisung zu keiner Zeit in Auftrag gegeben. Sie sei daher zu Unrecht von dem zuständigen Bankmitarbeiter ausgeführt worden. Die Bank lehnt ab.

Herr Müller will das nicht hinnehmen und klagt daher vor dem Landgericht Lüneburg. Er bekommt recht und der Fall landet vor dem nächsthöheren Gericht. Für die Bank läuft es dort nicht besser. Auch nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Bank verpflichtet, den Betrag zu erstatten. Die Bank wendet ein, Herr Müller habe die Zahlung telefonisch gegenüber der Bank autorisiert. Das mochte zwar so sein, war für die Rechtsfindung jedoch unbeachtlich. Denn eine bloß mündliche Autorisierung macht den Vorgang keinesfalls wirksam. Auf dem Überweisungsträger hätte seine Unterschrift sein müssen. Das war jedoch nicht der Fall.

Auch sonst erkennt das Gericht kein Verschulden des Bankkunden. Das Gericht entscheidet daher zu Gunsten von Herrn Müller. Hans Müller hat daher nicht nur seine fast 20.000,00 Euro gerettet, sondern er kann auch die Erstattung all seiner Verfahrenskosten verlangen. Ein auf ganzer Linie erfolgreiches Verfahren.

Die Betrugsmasche

Herr Müller ist also noch einmal mit einem blauen Auge davongekommen. In seinem Fall hat sich der Betrüger lediglich eine wenngleich lange, jedoch einzige Nummernkombination zu merken – die IBAN. Die Täter brauchen nur die IBAN vom Opfer, das sie schädigen wollen. Diese Nummer wird eingetragen, die Unterschrift gefälscht und das Formular bei der Bank des Opfers in den Briefkasten geworfen. Die Überweisungen gehen regelmäßig ins Ausland. Damit ist klar, dass das Geld nicht von den Betrügern zurückgeholt werden kann. Der Betrogene muss sich an seine Bank wenden. Einige Banken haben übrigens auch reagiert: Während die Formulare früher frei im Vorraum zugänglich waren, geben sie diese inzwischen nur noch an Bankkunden heraus.

Ihre Rechte

Der Anspruch des Bankkunden ergibt sich aus § 675u Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort wird klargestellt, dass die Bank bei einer nicht autorisierten Überweisung verpflichtet ist, dem Kontoinhaber den Überweisungsbetrag zu erstatten. Das Ganze hat spätestens bis zum Ende des Geschäftstages zu passieren, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank mitgeteilt wurde, dass der Vorgang nicht autorisiert war. Der Vorteil: Haben Sie der Bank angezeigt, dass die Zahlung nicht durch Sie erfolgt ist, trägt die Bank für abweichende Behauptungen die Beweislast, vgl. § 675w BGB. Bleiben Sie in jedem Fall hartnäckig, auch wenn die Bank nicht sofort zahlt.

JACKWERTH Rechtsanwälte helfen

Haben Sie auf Ihrem Konto eine Zahlung festgestellt, die Sie nicht zuordnen können? In dem Fall ist schnelles Handeln gefragt. JACKWERTH Rechtsanwälte informieren Sie gerne über Ihre rechtlichen Möglichkeiten und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Dabei prüfen wir einerseits Ihre Zahlungsansprüche, andererseits eine mögliche Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.

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