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LG Berlin: Darlehensausstieg möglich

Mit Urteil vom 08. Dezember 2020 (Aktenzeichen 38 O 164/20) hat das Landgericht Berlin den Widerruf eines in 2015 abgeschlossenen KfW-Darlehens bejaht mit der Folge, dass die Kläger von weiteren Zins- und Tilgungsleistungen befreit sind.

Der Fall

Die Kläger haben in 2015 zur Finanzierung eines Einfamilienhauses zwei Darlehensverträge abgeschlossen, eines davon über 50.000,00 Euro als KfW-Darlehen (Förderdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau). Der Vertragsschluss erfolgte im Wege des Fernabsatzes. Das heißt, dass für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel wie beispielsweise Telefon oder E-Mails verwendet worden sind. Bezüglich des Darlehens, welcher aus Mitteln des KfW-Wohnungseigentumsprogramms (124) finanziert wurde, wurden die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert.

Die Entscheidung

Das Gericht billigte den Klägern ein Widerrufsrecht zu. Denn in der Widerrufsbelehrung fehlten die Pflichtangaben für das Fernabsatzgeschäft. Bei Fernabsatzverträgen wird die 14-tägige Widerrufsfrist nur in Gang gesetzt, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß den Pflichtangaben belehrt. Zu den Pflichtangaben zählen Informationen über das Widerrufsrecht, die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle eines Widerrufs eines Vertrags über Finanzdienstleistungen für die erbrachte Leistung zu zahlen hat. Bei der hier verwendeten Widerrufsinformation waren die Pflichtangaben nicht korrekt. Der Widerruf führte zur sofortigen Rückabwicklung.

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