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LG Magdeburg: Schadensersatz für Goldanleger

Niedrige Zinsen und hohe Inflation treiben viele Menschen in Goldanlagen. Dass das nicht ungefährlich ist, zeigt die langjährige anwaltliche Erfahrung. Umso erfreulicher ist die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg: Das Landgericht Magdeburg sprach einem Goldanleger (Aktenzeichen 2 O 2006/19*331*) Schadensersatz in Höhe von rund 53.300,00 Euro zu.

Der Fall: Gold für den Enkel

Der Kläger erwarb am 31. August 2012 nach einer Anlageberatung als sichere Rücklage für seine Enkel Gold in Höhe von 40.000,00 Euro nebst Einrichtungsgebühr von 1.500,00 Euro bei der Goldstars Investment Limited, Deutschland, deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte war. Der Investor erhielt für das in der Schweiz eingelagerte Gold eine Kundennummer und eine Depotnummer. 2019 riss der Kontakt zu Goldstars ab, das Unternehmen wurde im Handelsregister ausgetragen. Daraufhin weigerte sich der Beklagte, Auskunft über den Verbleib des Goldes zu erteilen oder das investierte Geld zurückzuzahlen. Der Kläger machte nicht nur seine verlorene Investition von 41.500,00 Euro, sondern auch Zinsen in Höhe von jährlich 4 Prozent geltend.

Landgericht: Geschäftsführer haftet für Vermögensschäden

Mit Erfolg: Das Landgericht verurteilte den Beklagten am 22. Dezember 2020 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 53.300,00 Euro.

Das Goldunternehmen sei von Anfang an darauf ausgelegt gewesen, Anlegern zu schaden. Der Geschäftsführer habe nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, um das Unternehmen zu leiten. Der Aufenthalt des Goldes in unbekannten Tresoren sei verschleiert worden und der tatsächliche Erwerb des Goldes sei von Anfang an nicht das Ziel gewesen. Dies stand in eklatantem Widerspruch zu dem Prospekt, in welchem mit Krisenfestigkeit und optimaler Sicherheit geworben worden war, der Werbung mit dem Erwerb durch Finanzinstitute, mit einer Kontrolle durch eine Treuhandgesellschaft sowie mit vierteljährlichen Testaten durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Es fehle der Hinweis, dass das Unternehmen durch einen unerfahrenen, unkundigen Geschäftsführer geführt würde und das Gold in unbekannten Tresoren eingelagert werde. Außerdem fehle eine ordnungsgemäße Dokumentation. Der Beklagte habe auch mit Schädigungsvorsatz gehandelt, denn er war sich seiner mangelnden Kenntnisse und der fehlenden Dokumentation bewusst und unternahm trotzdem nichts.

JACKWERTH Rechtsanwälte helfen Goldanlegern

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