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LG Ulm: Spieler erhält Schadensersatz wegen unerlaubten Online-Glücksspiel

Online-Casinos erfahren in Corona-Zeiten einen regelrechten Boom. Bereits in 2019 setzten Online-Casinos in 2019 deutschlandweit etwa 2,3 Milliarden Euro mit Online-Glücksspiel um. Das führt nicht selten zu empfindlichen Verlusten. In einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 16. Dezember 2019 (Aktenzeichen 4 O 202/18) hat das Landgericht Ulm einen Zahlungsdienstleister verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 9.662,23 Euro nebst Zinsen zu leisten.

Der Fall

Der Kläger hatte Zahlungen bei dem Zahlungsdienstleister an Glücksspielplattformen in Höhe von zusammengerechnet 9.662,23 Euro in Auftrag gegeben. Der Zahlungsdienstleister buchte das Geld von dem Girokonto des Klägers bei der Volksbank ab und übermittelte es an die Glücksspielanbieter. Die Beklagte lehnte jede Haftung ab mit dem Argument, dass sie als Zahlungsdienstleisterin keine Kenntnis von dem illegalen Glücksspiel gehabt hätte. Damit hatte sie jedoch keinen Erfolg. Nach Meinung des Landgerichts Ulm handelt es sich bei § 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) um ein Schutzgesetz, gegen das der Zahlungsdienstleister verstoßen hat. Er ist dem Kläger zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

Die Rechtslage

Die allgemeine Rechtslage in Deutschland bezüglich des Online-Glückspiels ist eindeutig. § 4 Absatz 4 GlüStV legt fest: „Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten“. Das Glücksspielverbot im Internet wurde bereits von einer Vielzahl von Oberverwaltungsgerichten bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 1 N 46.18) hat in seinem Beschluss vom 20. August 2019 festgestellt, dass das Verbot sowohl mit dem Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Die Vermittlung und Veranstaltung von Online Casinos und Pokerspielen für bet-at-home im Land Berlin war daher unrechtmäßig. Wer in Deutschland ohne die erforderliche Erlaubnis trotzdem Glücksspiel anbietet, macht sich nach § 284 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Trotz dieser klaren Rechtslage gab es in Deutschland im Jahr 2017 ausweislich des Reports der Glücksspielaufsichten der Länder mehr als 730 Casino-Angebote im Internet.

Was viele nicht wissen: Nicht nur das Anbieten von Online-Glücksspiel ist nach dem Glücksspielstaatsvertrag verboten, sondern auch die Beteiligung am Zahlungsverkehr (sogenanntes Mitwirkungsverbot). Das Land Niedersachsen, welches länderübergreifend unter anderem für die Unterbindung von Zahlungsströmen für illegales Glücksspiel zuständig ist, hat in einem Brief Anfang 2020 Bankenverbände dazu aufgerufen, sich an das geltende Gesetz zu halten und nicht Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel teilzunehmen. PayPal hat inzwischen Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel ausgeschlossen.

JACKWERTH Rechtsanwälte helfen

Wir klären für Sie, ob Sie von dem Zahlungsdienstleister oder anderen Beteiligten Ihr Geld zurückverlangen können. Der Anspruch richtet sich auch gegen den Betreiber des Online Casinos. Daneben kommt auch eine Haftung des Kreditkartenanbieters oder der Hausbank in Betracht. Als Erstmaßnahme empfehlen wir Ihnen, der Kreditkartenabbuchung, dem SEPA-Lastschriftverfahren oder der Überweisung beim Zahlungsdienstleister zu widersprechen. Auch hierbei können Sie sich durch uns vertreten lassen.

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Als Fachkanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht setzen wir Ihre Ansprüche notfalls auch gerichtlich durch.

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