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Erfolg gegen unberechtigte Inanspruchnahme aus Zinssicherungsgeschäft

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 09.04.2015 entschieden, dass eine Bank auch gegenüber einem geschäftserfahrenen Kreditnehmer für Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einem Zinscollarvertrag haftet (Aktenzeichen: 8 U 532/14).

Der Bankkunde erhielt im April 2007 ein Darlehen über 900.000,00 Euro zum Erwerb eines Unternehmensanteils. Vereinbart wurde ein zunächst unveränderlicher Festzins i.H.v. 5,78 %. Anschließend sollte der Zinssatz entsprechend dem 12-Monats-EURIBOR zuzüglich 1,5 Prozentpunkte p.a. angepasst werden. Die Tilgung sollte jährlich in Höhe eines Teilbetrages von 90.000,00 Euro, fällig am 30.04. jeden Jahres, erfolgen.

Parallel dazu unterzeichnete der Kreditnehmer zur Zinsabsicherung einen sogenannten Zinscollarvertrag für einen variablen EURIBOR-Kredit mit einem Kreditbetrag von 900.000,00 Euro, einer Laufzeit von 10 Jahren und der Tilgung des Nominalbetrages in Höhe von jährlich 10 %, d.h. 90.000,00 Euro bestätigt. Eine Regelung, wonach im Falle der vorzeitigen (Teil-)Rückführung der Darlehensforderung die Bezugsbeträge entsprechend anzupassen seien, sahen die Verträge nicht vor.

Im September 2009 wurde das Darlehen fast vollständig zurückgeführt. Damit entfiel der Sicherungszweck des Zinscollars. Der Unternehmer wurde dennoch aus dem Zinscollargeschäft in Anspruch genommen.

Als der Unternehmer in Höhe von etwa 41.000 Euro aus dem Darlehensvertrag in Anspruch genommen wird, lehnt er unter Hinweis auf Falschberatung jede Zahlung ab. Er habe von Anfang an deutlich gemacht, dass der Kreditvertrag flexibel zu gestalten sei, um das Darlehen ggf. vorzeitig zurückzuführen. Ihm sei nicht erläutert worden, dass der Zinscollar unabhängig vom Bestand des Darlehens eine 10-jährige Laufzeit aufweise.

Das Oberlandesgericht Dresden sah das ebenso und entschied zu Gunsten des Unternehmers. Die Bank habe hier gegen ihre Beratungspflichten verstoßen. Für den Kreditnehmer bestand von Anfang an das Risiko, trotz Teilkündigung und dem sich hieraus ergebenden geringeren Bedarf nach Zinssicherung, weiterhin vollumfänglich aus dem Zinscollarvertrag verpflichtet zu sein. Auf dieses konkrete Risiko, welches sich hier erfüllt hat, hätte die Bank hinweisen müssen.

Damit werden die Pflichten bei Swap-Geschäften weiter konkretisiert. Der Bundesgerichtshof hatte am 22.03.2011 entschieden, dass ein Darlehensnehmer über den anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären ist. Das gilt immer dann, wenn die Bank Partnerin der Zinswette ist (Aktenzeichen: XI ZR 33/10). Bestätigt wurde dies durch die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2015, Aktenzeichen: XI ZR 316/13.

Betroffenen Kreditnehmern rät die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte daher, etwaige Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.

Besonders zu beachten ist dabei, dass hier ggf. sogar mit verjährten Ansprüchen aufgerechnet werden kann. Macht die Bank also ihrerseits Forderungen geltend, kann sich der Vertragspartner dagegen mit Gegenforderungen zur Wehr setzen.

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