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Forward-Darlehen: Geld sparen durch vorzeitigen Ausstieg

In Zeiten extrem niedriger Zinsen fragen sich viele Darlehensnehmer, ob, wie und wann sie sich von alten Kreditverträgen lösen können, um neue Verträge mit niedrigerem Zinssatz abschließen zu können und dadurch ihre Zinsbelastungen zu senken. Das gilt auch dann, wenn ein sogenanntes Forward-Darlehen vereinbart war.

Was ist ein Forward-Darlehen?

Das Forward-Darlehen dient der Sicherung eines bestimmten Zinssatzes. Viele Verbraucher haben zur Finanzierung ihrer Immobilie ein Darlehen abgeschlossen. Dabei wird für eine bestimmte Zeit ein fester Zinssatz vereinbart. Läuft diese Zeit aus, kann sich der Verbraucher schon vorher einen bestimmten günstigen Zins sichern. Dies geschieht mit einem Forward-Darlehen: Ein Forward-Darlehen ist ein Darlehen, das dem Darlehensnehmer erst nach einer bestimmten Vorlaufzeit – bis zu sechzig Monate – ausgezahlt wird. Während dieser Vorlaufzeit fallen keine Kredit- oder Bereitstellungszinsen an. Fällt der Zinssatz nach der Vorlaufzeit allerdings günstiger aus, kann sich ein vorzeitiger Ausstieg lohnen.

Wie und wann kann ich aussteigen?

Darlehensnehmer können ihr Forward-Darlehen auf verschiedene Weise vorzeitig beenden:

1. Jeder Darlehensnehmer kann bereits vor Auszahlung des Darlehens kündigen, muss dann allerdings eine Nichtabnahmeentschädigung zahlen.

2. Kündigt der Darlehensnehmer nach Auszahlung aber innerhalb der Sollzinsbindung, fällt zugunsten der Banken eine Vorfälligkeitsentschädigung an.

3. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der Darlehensnehmer das Forward-Darlehen auch widerrufen und spart dadurch die Vorfälligkeitsentschädigung. Grundsätzlich gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie beim Baudarlehen. Fraglich ist allerdings, welcher Vertrag widerrufen werden muss, der Ursprungsvertrag oder das Forward-Darlehen. Das ist deshalb von Bedeutung, weil die Widerrufsregeln in den letzten Jahren immer wieder erheblich verändert worden sind.

Wenn das Forward-Darlehen lediglich eine Verlängerung des bisherigen Darlehens darstellt (sogenannte Prolongation), kommt es auf das Ursprungsdarlehen mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Widerrufsregeln an, stellte der Bundesgerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2019, Az. XI ZR 426/18 fest. Für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt ein Widerruf möglich wäre, kann das Darlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung rückabgewickelt werden.

4. Beträgt die Zinsbindungsfrist mehr als zehn Jahre, kann das Forward-Darlehen wie jeder andere Baukredit nach Ablauf von zehn Jahren mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kostenlos gekündigt werden (Sonderkündigungsrecht, § 489 BGB). Die Frist beginnt grundsätzlich mit Auszahlung des Darlehens. Beim Forward-Darlehen ist die Auszahlung jedoch auf später verschoben, so dass die Kündigungsfrist hier ab dem Tag der Vereinbarung, nicht ab Bereitstellung läuft. Bestätigt hat dies sowohl das Oberlandesgericht München im Urteil vom 24. April 2017, Az. 19 U 4269/16 als auch das Landgericht Bochum im Urteil vom 14. September 2015, Az. I-1 O 68/15. Mit anderen Worten: Darlehensnehmer können bis zu fünf Jahre früher aus einem teuren Kredit aussteigen!

Trotzdem beharren etliche Banken auf der Erfüllung von Darlehensverträgen jenseits der vorbeschriebenen Kündigungsfristen und drohen mit Vorfälligkeitsentschädigungsforderungen für den Fall einer Kündigung. Damit haben sie vor Gericht keine Aussicht auf Erfolg. Es lohnt sich in dieser Niedrigzinsphase, die laufenden Darlehensverträge prüfen zu lassen.

Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers kann übrigens vertraglich nicht ausgeschlossen oder erschwert werden, § 489 Abs. 4 BGB. Entsprechende Klauseln sind unwirksam.

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