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JACKWERTH Rechtsanwälte informieren: Neues Kleinanlegerschutzgesetz im Bundestag beraten

Es gibt sie noch, Nachrichten, die nicht mit der Corona Pandemie in Verbindung stehen: Am 14. April 2021 wurde erstmalig über einen Gesetzesentwurf im Deutschen Bundestag diskutiert, mit dem der gesetzliche Schutz von Kleinanlegern gestärkt werden soll. Eine erfreuliche Entwicklung, wenn man auf die Finanzskandale des Windenergiebetreibers Prokon, der Frankfurter Immobiliengruppe S&K und zuletzt des Containerriesens P&R zurückblickt (zuletzt Bericht vom 27. Januar 2021 P&R: Gerichte sprechen Anlegern erneut Schadensersatz zu).

Der Status Quo

Das Problem vieler Anleger beginnt schon in der Beratung. Eine Untersuchung der Verbraucherzentrale aus 2016 ergab, dass in 77 von 91 Beratungen im Grauen Kapitalmarkt einseitig Vorteile hervorgehoben und Risiken verharmlost oder nicht ausreichend dargelegt worden sind. In 2017 ermittelte die Verbraucherzentrale, dass in über 80 Prozent der untersuchten Beratungen Anlageziele wie Werterhalt beziehungsweise Sicherheit und Verfügbarkeit nicht mit den verkauften Produkten zusammenpassten. Ganz besonders schlimm: etwa ein Drittel möglicher Ansprüche waren bereits verjährt und konnten nur deshalb nicht mehr durchgesetzt werden, weil die Zeit abgelaufen war. Die allgemeine Verjährungsfrist von 10 Jahren als Maximalfrist passt für diese Anlagen nicht. Selbst wenn das Gerichtsverfahren rechtzeitig eingeleitet wird, macht dem Anleger häufig die Beweisführung Probleme. Auch durch die in 2013 eingeführte verpflichtende Beratungsdokumentation oder die in 2018 hierzu entwickelte Geeignetheitserklärung änderte sich dadurch nichts. Im Gegenteil, die Protokolle helfen eher dem Berater als dem Verbraucher. Vor diesem Hintergrund bedarf es derzeit erheblicher anwaltlicher Erfahrung, über die die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte verfügt, um trotzdem erfolgreich gegen Anlageberater vorzugehen.

Die Vorschläge

Die aus Sicht der Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte wichtigsten Vorschläge von BMF und Verbraucherzentrale zur Verbesserung des Anlegerschutzes sind daher:

  • Verbot von Blindpool-Konstruktionen
  • Ausweitung der Prüfungsmöglichkeiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), insbesondere auch Prospektprüfung sowie durch unabhängige Kontrolleure
  • Umkehr der Beweislast
  • Verlängerung der Verjährungsfrist auf 20 Jahre
  • Erhöhung der Haftsumme bei der Berufshaftpflicht

Die Forderung nach diesen Veränderungen hat folgende Bewandtnis.

Bei einem Blindpool, der nach Informationen der Verbraucherzentrale in 2019 im Markt noch eine erhebliche Rolle gespielt hat, weiß der Anleger schlichtweg nicht, in welche Objekte der Anbieter investiert. Ein Verbot dieses Produktes an Verbraucher ist daher sehr hilfreich.

Durch die Ausweitung der Prüfmöglichkeiten durch BaFin und andere Kontrolleure kann bereits vor dem Verkauf an Anleger sichergestellt werden, dass die Gelder nicht planwidrig verwendet werden.

Die Umkehr der Beweislast innerhalb von Beratungs- und Vermittlungsverhältnissen und eine Verlängerung der Verjährungsfrist bei Beratungs- und Prospektfehlern auf 20 Jahre dient der Herstellung der Chancengleichheit gegenüber den Akteuren. Gleichzeitig dürfte dies auch präventive Wirkung zeigen: Wenn die Bank beweisen muss, dass sie alles richtiggemacht hat und dem Anleger dafür noch länger Zeit bleibt, verhilft das deutlich mehr Anlegern zu ihrem Recht.

Auch die inzwischen etablierten Berufshaftpflichtversicherungen müssen effektiver werden. Zwar sind Anlageberater zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet. Diese ist aber oft nicht eintrittspflichtig, sei es wegen der Versicherungssumme, sei es wegen anderer Ausschlussgründe. Eine Erhöhung der Summe auf 20 Millionen erscheint daher sachgerecht.

Wir stehen an Ihrer Seite

Anleger können sich gerne an uns wenden, wenn sie durch fehlerhafte Beratung Geld verloren haben. Wir unterstützen Sie bundesweit bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater, die Bank oder auch bei der Durchsetzung der Insolvenzforderungen. Dabei setzen wir vorrangig auf eine außergerichtliche Regulierung. Das ist oftmals günstiger und geht schneller.

JACKWERTH Rechtsanwälte beraten Sie gerne

Als Fachkanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht setzen wir Ihre Ansprüche notfalls auch gerichtlich durch.

Kontaktieren Sie uns einfach:

– telefonisch unter 0551/ 29 17 62 20
– per E-Mail an kanzlei@ra-jackwerth.de

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