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Keine Rückzahlungspflicht ohne vertragliche Vereinbarung

Das Landgericht Dortmund hat am 20. Mai 2014 erneut bestätigt, dass Anleger eines geschlossenen Fonds die erhaltenen Ausschüttungen nicht in jedem Fall an den Fonds zurückzahlen müssen.

Das Landgericht Dortmund hat am 20. Mai 2014 erneut bestätigt, dass Anleger eines geschlossenen Fonds die erhaltenen Ausschüttungen nicht in jedem Fall an den Fonds zurückzahlen müssen.

Geklagt hatte der DS-Rendite-Fonds Nr. 102 MT Stena Venture GmbH & Co. Tankschiff KG des Emissionshauses Dr. Peters gegen einen Anleger, der sich in 2003 mit 100.000 € an dem Fonds beteiligt hatte. 20.000 € hatte er zwischenzeitlich an Ausschüttungen erhalten. Diesen Betrag sollte er jetzt wieder zurückzahlen. Dagegen wehrte er sich erfolgreich vor Gericht.

Die streitige Angelegenheit geht auf einen Sanierungsbeschluss zurück, den die Gesellschaft in 2012 mehrheitlich getroffen hatte. In dem Beschluss war vorgesehen, dass Gesellschafter eine Kapitalerhöhung von 3,6 Mio. € aufbringen sollten. Ferner war vorgesehen, dass bei Misslingen der Maßnahme geleistete Ausschüttungen zurückgefordert werden sollten. Die Sanierung ist inzwischen geglückt. Anleger, die gegen die Sanierung gestimmt hatten, haben sich an der Sanierung nicht beteiligt. Sie werden jetzt auf Rückzahlung der Ausschüttungen verklagt.

Im vorliegenden Verfahren urteilte das Landgericht Dortmund zu Gunsten des Anlegers. Es begründete seine Entscheidung damit, dass eine Rückzahlung nur dann geschuldet sei, wenn der Gesellschaftsvertrag dies eindeutig vorsehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

JACKWERTH Rechtsanwälte: Wir helfen!

Das nicht rechtskräftige Urteil, das sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus März 2013 orientiert, ist richtungsweisend. Ein Anleger ist auch in einem größeren Gesellschaftsverband nicht schutzlos. Betroffene Anleger sollten daher reiflich überlegen, wie sie abstimmen und ob sie die Zahlung leisten. Die Fachkanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte prüft daher, ob eine Zahlungspflicht überhaupt besteht und wie Sie sich dagegen am besten zur Wehr setzen.

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