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Kreditwiderruf für Diesel-Besitzer

Für Diesel-Besitzer, die ihr Fahrzeug über ein Darlehen finanziert haben, bietet sich die Chance, ihr manipuliertes Fahrzeug zu günstigen Bedingungen loszuwerden. Zwei Landgerichte haben entschieden, dass die zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommenen Kredite bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch heute noch widerrufen werden können und die Bank das Fahrzeug dann zurücknehmen muss. Diese Rückabwicklung funktioniert auch dann, wenn Diesel-Käufer nur einen Teil des Darlehens finanziert haben.

LG Arnsberg, Urteil vom 17. November, Az. 2 O 45/17

Im Oktober 2014 erwarb der Käufer einen gebrauchten Pkw zum Kaufpreis von rd. 36.000 Euro und schloss zur Finanzierung einen Darlehensvertrag über rd. 22.000 Euro ab. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Da die Belehrung fehlerhaft war, erklärte er noch im Juli 2016 den Widerruf. Nachdem sich die Auto-Bank dagegen wehrte und den Kläger zur Zahlung der Kreditraten aufforderte, beantragte der Kläger die gerichtliche Klärung. Das Landgericht gab dem Kläger recht. Denn dem Kläger stand ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, da es sich bei dem Darlehensvertrag um ein Verbraucherdarlehen nach § 491 Abs. 1 BGB handle und die Frist mangels der gesetzlichen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht zu laufen begonnen hat. Das Darlehen enthält keine klaren und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrags. Der Käufer kann daher das Fahrzeug zurückgeben; er muss lediglich für die zwischenzeitlich erlangten Vorteile Wertersatz leisten.

LG Berlin, Urteil vom 05. Dezember 2017, Az. 4 O 150/16

Der Kläger des zweiten Verfahrens erwarb in 2014 einen gebrauchten VW Touran zu einem Kaufpreis von rd. 23.000 Euro und finanzierte davon rd. 15.000 Euro mit einem Darlehen vom 04.08.2014. Im März 2016 erklärte er den Widerruf und forderte die Bank zur Rückabwicklung auf. Gleichzeitig bot er die Rückgabe des Fahrzeugs an. Das Landgericht urteilte auch hier, dass der Bank nach dem Widerruf kein Anspruch mehr auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag zustehe. Die Widerrufsbelehrung sei hier unter Beachtung von § 492 Abs. 2 BGB fehlerhaft, weil es an den erforderlichen Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sowie der Kündigung des Darlehensvertrages fehle. Damit kann der Käufer auch hier das schadhafte Fahrzeug gegen Zahlung von Wertersatz zurückgeben.

Fazit

Betroffene Dieselkäufer sollten daher ernsthaft prüfen, ob sie sich auf diesem Wege von ihrem Fahrzeug trennen wollen. Zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen.

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