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LG Heidelberg: Zwangsvollstreckung nach Darlehenskündigung mit Erfolg abgewehrt

Die Aufnahme von Darlehen ist riskant. Zahlen Darlehensnehmer ihre Raten nicht mehr oder werden insolvent, droht die Zwangsvollstreckung. Diese kann aber unter Umständen abgewehrt werden, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts (LG) Heidelberg vom 5. März 2024 zeigt (Aktenzeichen: 2 O 1/24).

Frau nahm mit Ex-Mann Kredit auf

Eine Bankkundin erwarb gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann ein Grundstück mit einer Doppelhaushälfte für 210.000 Euro. Für den Kauf nahm das damalige Ehepaar eine Reihe von Krediten auf und schloss einen Bausparvertrag ab. Als Sicherheit für sämtliche Darlehen wurde der Bank eine Grundschuld über 203.000 Euro gewährt. Zudem unterwarf sich das Ehepaar der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde.

Bank kündigte Darlehensvertrag

Das Ehepaar trennte sich im Jahr 2010. Die Darlehensraten wurden nach ihrer Trennung von der Ehefrau allein bezahlt. Nach der Scheidung im Jahr 2022 wurden neue Tilgungsbestimmungen vereinbart. Im Mai 2019 wurde über das Vermögen ihres damaligen Ehemannes das Insolvenzverfahren eröffnet, wovon die Bank auch zeitnah Kenntnis erlangte. Mehr als drei Monate später, im September 2019, sprach die Bank gegenüber der Kundin die Kündigung des Darlehensvertrages aus und wollte die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben. Das Amtsgericht (AG) Heidelberg gab entsprechenden Anträgen statt. Die Kundin wollte sich das nicht gefallen lassen; schließlich habe sie sämtliche Darlehensraten seit der Trennung bezahlt. Auch die Kündigung durch die Bank sei viel zu spät erfolgt. Die Verbraucherin ging vor Gericht.

LG: Bank kündigte Darlehensvertrag zu spät

Das LG entschied zugunsten der Klägerin und erklärte die Zwangsvollstreckung in das Grundstück (vorerst) für unzulässig. Die Bank hatte den Darlehensvertrag mit der Kundin nicht wirksam gekündigt. Obwohl die Insolvenz des früheren Ehemannes als Mitdarlehensnehmer grundsätzlich ein Kündigungsgrund war, erfolgte die Kündigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis der Insolvenz. Somit war die Klägerin in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand des Darlehensvertrages schutzwürdig. Die Zwangsvollstreckung konnte einstweilen verhindert werden.

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