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LG Karlsruhe: Verbraucher erhalten 34.516,45 Euro Vorfälligkeitsentschädigung zurück

Zur Finanzierung von Immobilien und weiteren größeren Anschaffungen sind oft Kredite notwendig. Bei einer vorzeitigen Ablösung verlangen Banken und Sparkassen jedoch meist eine Vorfälligkeitsentschädigung. Dies ist nicht immer rechtens, wie ein Urteil des Landgerichts (LG) Karlsruhe vom 6. September 2023 zeigt. Die Bank muss den Verbrauchern nun die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 34.516,45 Euro nebst Zinsen erstatten (Aktenzeichen: 2 O 102/23).

Verbraucher schlossen Kreditvertrag

Zwei Verbraucher schlossen 2018 für den Erwerb einer Immobilie ein Bankdarlehen über 308.000,00 Euro ab. Die Rückzahlung sollte über 34 Jahre mit Monatsraten von 1.061,06 Euro erfolgen. Der Vertrag enthielt auch eine Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung. Diese sah vor, dass im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung eine Ablösesumme an die Bank gezahlt werden sollte, um sie so zu stellen, als ob “der Kredit bis zum regulären Ende der Zinsbindungsfrist fortgeführt worden wäre”. Als Berechnungsgrundlage wurde die sogenannte  Aktiv-Passiv-Methode angegeben.

Kunden verlangen Vorfälligkeitsentschädigung zurück

Ende 2020 lösten die Kunden das Darlehen im Einvernehmen mit der Bank vorzeitig ab und zahlten eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 34.516,45 Euro. Im Februar 2023 forderten sie diese Summe jedoch zurück. Sie vertraten die Auffassung, dass die Bank ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung klarer Informationen über die Berechnung der Entschädigungssumme nicht ausreichend nachgekommen sei. Weil das Kreditinstitut die Ansprüche zurückwies, entschieden sich die Kunden, diese vor Gericht weiter zu verfolgen.

LG Karlsruhe: Bank haftet für mangelnde Aufklärung

Das Gericht gab den Kunden Recht. Die Bank hatte im Darlehensvertrag angegeben, dass die Vorfälligkeitsentschädigung so berechnet werden soll, als ob der Kredit bis zum Ende der Zinsbindung bis zum 30. Juli 2033 regulär weitergeführt worden wäre. Richtig wäre aber gewesen, anzugeben, dass die Entschädigung lediglich bis zur erstmaligen Kündigungsmöglichkeit nach zehn Jahren hätte berechnet werden können. Da die von der Bank verwendete Klausel als irreführend angesehen wurde, muss die Bank den Kunden die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 34.516,45 Euro nebst Zinsen erstatten.

Vorfälligkeitsentschädigungen sind immer wieder Gegenstand verbraucherfreundlicher Rechtsprechung (wir haben mehrfach darüber berichtet). Möglicherweise ergeben sich dadurch auch für Sie geldwerte Ansprüche, die wir gerne prüfen und gegebenenfalls vor Gericht durchsetzen.

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