Logo Jackwerth Rechtsanwälte

LG Kiel: Sparkasse muss 14.336,43 Euro zurückzahlen

Gute Nachrichten für Darlehensnehmer: Das Landgericht (LG) Kiel hat wegen fehlerhafter Angaben im Vertrag entschieden, dass der Kunde eines Immobiliar-Darlehens von seiner Bank die Vorfälligkeitsentschädigung von über 14.000 Euro zurückverlangen kann (Urteil vom 4. November 2022, Aktenzeichen: 12 O 198/21).

Trautes Heim – Glück allein?

Ein Sparkassenkunde aus Schleswig-Holstein interessierte sich Ende 2016 für den Erwerb einer Immobilie und wandte sich wegen der Finanzierung an seine Sparkasse. Diese verschaffte ihm ein Darlehen über 114.000 Euro. Probleme traten jedoch auf, als er sich Anfang 2021 von der Immobilie trennen wollte. Er kündigte das Darlehen und musste an die Sparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung nebst Bearbeitungsgebühr von 14.336,43 Euro zahlen. Da er damit nicht einverstanden war, zog er vor Gericht.

Gericht kippt Vorfälligkeitsentschädigung bei einem Immobiliar-Darlehen

Das Landgericht Kiel teilte die Auffassung des Sparkassenkunden. Kreditinstitute dürfen bei vorzeitiger Darlehenskündigung für entgangene Zinszahlungen nur dann eine Entschädigung verlangen, wenn sie den Kunden bei Vertragsschluss korrekt belehrt haben. Im vorliegenden Vertrag waren die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung jedoch fehlerhaft. Für den Kläger bedeutete dies: Die Sparkasse muss ihm die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14.336,43 Euro erstatten.

JACKWERTH Rechtsanwälte vertreten Ihre Ansprüche

Wenn auch Sie im Besitz eines Immobiliendarlehens sind, für das Sie aufgrund vorzeitiger Beendigung eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen sollen oder bereits gezahlt haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Die Anwälte von JACKWERTH Rechtsanwälte prüfen Ihren Fall und streiten für Sie notfalls auch vor Gericht.

JACKWERTH Rechtsanwälte beraten Sie gerne

Als Fachkanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht setzen wir Ihre Ansprüche notfalls auch gerichtlich durch.

Kontaktieren Sie uns einfach:

– telefonisch unter 0551/ 29 17 62 20
– per E-Mail an kanzlei@ra-jackwerth.de

– vereinbaren Sie einen Termin für eine Videokonferenz

Oder direkt über unser Kontaktformular

Kontakt

* Ich willige ein, dass mich die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte mittels Telefon, Email oder Post kontaktieren darf. Die Datenschutzhinweise habe ich zur Kenntnis genommen.

Teilen Sie auch gerne unseren Newsblog in Ihrem Netzwerk:

Facebook
X
LinkedIn
Threads
WhatsApp
Telegram
Email

Teilen Sie auch gerne unseren Newsblog in Ihrem Netzwerk: