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LG Leipzig: Lebensversicherung zur Zahlung von 34.400,00 Euro verurteilt

Mit Urteil vom 24. Juni 2021 sprach das Landgericht Leipzig einem Versicherten das Recht auf Rückabwicklung seiner Lebensversicherung zu (Aktenzeichen 03 O 141/21). Die Versicherung wurde verurteilt, an den Kläger gut 34.400,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Fall: Die Last dynamischer Versicherungsbeiträge

Der Kläger schloss im Jahr 1997 eine kapitalbildende Lebensversicherung ab, in die er anfänglich einen jährlichen Tarifbeitrag von 1.329,39 DM mit anschließender jährlicher Beitragserhöhung von 10 Prozent einzahlen sollte. In den Jahren 2002, 2005, 2006 und 2007 widersprach der Kläger jeweils der Dynamikerhöhung, also der Erhöhung jährlichen Beitragserhöhung, dem die Beklagte zustimme. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass damit ein Dynamikausschluss erfolgen werde. Im September 2020 erklärte der Versicherte den Widerspruch der abgeschlossenen Lebensversicherung und forderte von der Versicherung die Rückzahlung seiner Beiträge, was diese jedoch ablehnte.

Das wollte der Versicherte jedoch nicht hinnehmen und reichte Klage ein.

Die erfreuliche Entscheidung: Der Widerspruchsjoker sticht!

Das Landgericht Leipzig urteilte zu Gunsten des Klägers.

Die Widerrufsbelehrung war im Vertrag nicht ausreichend hervorgehoben und genügte den Anforderungen des damals geltenden § 5 a Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht. Die Belehrung hätte etwa durch Fettdruck und oder durch bessere Positionierung am Anfang oder Ende des Versicherungsscheins drucktechnisch deutlicher hervorgehoben werden müssen. So war es hier aber nicht. Wegen der fehlenden ordnungsgemäßen Belehrung hatte der Kläger auch 2020 noch die Möglichkeit, seinen Versicherungsvertrag wirksam zu widerrufen. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt. Trotz des langen Zeitraums lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger auf sein Recht verzichten wollte.

Der Kläger kann daher seine Beitragszahlungen nebst den von der Versicherung gezogenen Nutzungen abzüglich der Risikokosten, insgesamt also rund 34.400,00 Euro von der Versicherung ausgezahlt verlangen.

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