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LG Meiningen: Innova² – Anlegerin muss nicht zahlen

INNOVA² – ZWEITE BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT mbH & CO. KG i.L.

Das LG Meiningen hat entschieden, dass die Anlegerin an die bereits in Liquidation befindliche Fondsgesellschaft keine Zahlungen mehr leisten muss. Das Urteil vom 24.02.2016 ist nicht rechtskräftig.

Der Sachverhalt

Die Anlegerin hatte sich im Jahre 2004 an der INNOVA² – ZWEITE BETEILIGUNGSGESELLSCHAFT mbH & Co. KG i.L. in Höhe einer mittleren fünfstelligen Zeichnungssumme beteiligt. Das angesparte Geld sollte für mindestens zehn Jahre festliegen und der Altersvorsorge dienen. Inzwischen steht fest, dass nicht nur die Einzahlung verloren ist, sondern Anleger sogar noch weitere Zahlungen leisten sollen, obwohl die Gesellschaft sich bereits in der Liquidation befindet.

Die Beteiligung

Im Mittelpunkt der Tätigkeiten des INNOVA² stand das Geschäft mit Leasingverträgen, geschlossen und verwaltet durch die Car Lease und Factoring AG (CLF). Der Prospekt des Leasingfonds sprach vom stetig wachsenden Leasingmarkt und dem immer entscheidender werdenden Faktor, Wirtschaftsgüter auch ohne Kapitalbindung zu nutzen. Eine Beteiligung war in drei verschiedenen Formen möglich: Einlagekonto Renta, Renta Plus und RentaPlan. Sicherheit sollte vor allem durch die Streuung auf ca. 2500 einzelne Leasingverträge sowie die von Aktien- und Rentenmärkten unabhängige Entwicklung des Fonds gewährleistet sein.

Die Situation

Heute steht fest, dass viele Leasingverträge des Portfolios ohne das gebotene Risikomanagement abgeschlossen worden sind. Inzwischen hat die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 06.10.2011 der Gesellschaft die Erlaubnis zum Betreiben dieses Geschäfts entzogen. Hintergrund waren Verstöße gegen die Vorschriften des Gesetztes über das Kreditwesen (KWG) sowie das Verfehlen aufsichtsrechtlicher Anforderungen. Mittlerweile befindet sich die Gesellschaft in Auflösung.

Die Lösung

Als der illiquide Fonds nunmehr sogar daran ging, die Anleger erneut zur Kasse zu bitten, wandte sich die Mandantin an die Kanzlei JACKWERTH Rechtsanwälte. Die Kanzlei legte dem Gericht dar, dass ein Anspruch weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus anderen Umständen begründet ist. Das Landgericht hat daraufhin die Klage abgewiesen, mit der Folge, dass unsere Mandantin kein weiteres Geld in ein bereits gescheitertes Geschäftskonzept stecken muss.

JACKWERTH Rechtsanwälte empfehlen

Wir empfehlen betroffenen Anlegern, sich gegen derartige Zahlungsaufforderungen und Klagen zu wehren. Sofern Sie also zu den betroffenen Anlegern gehören und aktuell weiter einzahlen oder einzahlen sollen, ist eine anwaltliche Prüfung anzuraten. Dies gilt ebenso für Anleger der MLR Fonds, die vermehrt Mahnbescheide zugeschickt bekommen haben. Auch hier wurden oftmals Ratenzahlungen vereinbart. Auf Wunsch lassen Ihnen JACKWERTH Rechtsanwälte weitere Informationen zukommen und stehen gerne zur persönlichen Kontaktaufnahme bereit. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir die Korrespondenz.

JACKWERTH Rechtsanwälte beraten Sie gerne

Als Fachkanzlei für Bankrecht und Kapitalmarktrecht setzen wir Ihre Ansprüche notfalls auch gerichtlich durch.

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