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LG Tübingen: Negativzinsen für Altverträge unzulässig

Die Volksbank Reutlingen ist nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. Januar 2018, Aktenzeichen 4 O 187/17, nicht rechtskräftig, verpflichtet, eine umstrittene Klausel zu Negativzinsen streichen. Die Volksbank hatte versucht, auch Kontoinhaber mit Altverträgen über eine neue Klausel nachträglich mit Negativzinsen zu belasten. Dagegen hatte sich die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gewandt. Nach Auffassung der Verbraucherschützer ist die Einführung eines nachträglichen Entgelts nicht möglich.

Präzedenzfall für Verbraucher

Das Landgericht Tübingen schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg an und stellte fest, dass die betroffene Volksbank nicht nachträglich durch Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in bestehende Vertragswerke eingreifen dürfe. Das gilt zumindest für Kunden, die ihre Verträge damals ohne die entsprechenden Klauseln abgeschlossen haben.

Hintergrund der Entscheidung

Banken müssen für eingelagertes Kapital seit einiger Zeit 0,4 Prozent Strafzinsen an die Europäische Zentralbank zahlen. Viele Geldinstitute versuchen daher, diese Kosten an den Kunden weiterzugeben. Dass das den Kunden sauer aufstößt, ist nicht verwunderlich. Wurden anfangs noch passable Zinserträge versprochen, erbrachten Sparkonten schon vor der Einführung von Negativzinsen nur noch minimale Zinserträge. Bereits vor diesen aufkommenden „Strafzinsen“ hatte sich das Sparkontomodell für viele Anleger bereits erledigt.

Fachanwaltliche Prüfung

Sofern Ihre Bank neuerdings auch Negativzinsen oder zusätzliche Entgelte erhebt und Sie eine Klärung wünschen, stehen wir Ihnen zur Verfügung. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, übernehmen wir die erforderliche Korrespondenz. Gerne stehen wir auch für ein unverbindliches Vorgespräch zur Verfügung, um Ihre Möglichkeiten auszuloten.

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