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OLG Celle: Verbraucher kann Autokredit rückabwickeln

Das Oberlandesgericht Celle hat die Volkswagen Bank mit Urteil vom 13. Januar 2021 (Aktenzeichen 3 U 47/20) verurteilt, an den Verbraucher 21.528,04 Euro zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Bank verwendete in ihrer Widerrufsbelehrung den sog. Kaskadenverweis, der die Belehrung in diesem Fall unwirksam machte und die Widerrufsfrist nicht in Gang setzte.

Der Autokredit-Fall

Im März 2016 entschloss sich der Kläger zur Finanzierung eines gebrauchten VW Passat bei der VW Bank über 31.600,00 Euro. Zurückzahlen wollte er das Darlehen in 48 monatlichen Monatsraten. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit folgender Formulierung: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB …] erhalten hat.“ Im Juni 2019 erklärte der Kläger den Widerruf und berief sich darauf, dass die von der Bank verwendete Belehrung nicht hinreichend klar und unverständlich sei. Als Folge seines Widerrufs bot er der Bank an, das finanzierte Fahrzeug nach Terminvereinbarung bei ihm abzuholen und forderte die Bank zur Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen sowie der geleisteten Anzahlung auf.

Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Der Kläger erhielt vor dem OLG Celle Recht. Das Gericht bestätigte, dass die grundsätzlich mit Vertragsschluss zu laufen beginnende Frist wegen gravierender Belehrungsmängel nicht zu laufen begonnen hatte. Zwar gelte bei einem Verbraucherdarlehensvertrag grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das beginnt aber nur dann zu laufen, wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war und die gesetzliche Informationspflicht erfüllt ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor und werden die Informationen auch nicht nachgeholt, gilt für allgemeine Verbraucherdarlehensverträge ein ewiges Widerrufsrecht. Das OLG Celle hielt die von der VW Bank verwendete Belehrung ausdrücklich nicht für klar und verständlich. Dabei könne sich die Bank auch nicht durch den sogenannten Musterschutz berufen. Der Musterschutz greift nämlich nur dann ein, wenn die Widerrufsinformation dem Gesetz entspricht. Das war hier jedoch nicht der Fall. Demzufolge war der Widerruf – so die Celler Richter – nicht zu spät, sondern wirksam. Der Vertrag war somit rückabzuwickeln. Der Kläger erhielt bei Rückgabe des Pkw die geleisteten Darlehensraten in Höhe von 21.528,04 Euro nebst Verzugszinsen zurück.

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