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OLG Frankfurt: Autokäufer kann Kredit rückabwickeln

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied am 21. September 2021, dass ein Autokäufer nach Widerruf seines Kredites von der Bank 7.736,70 Euro zurückerhält und von weiteren Zahlungen an die Bank befreit ist, wobei er das Auto an die Bank zurückgeben muss (Aktenzeichen 23 U 44/19). Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

Der Fall: Der unliebsame Autokredit

Der Autokäufer nahm bei seiner Bank zur Finanzierung seines Pkw am 28. Mai / 10. Juni 2016 einen Kredit auf. Nach einer Anzahlung von 4.000 Euro zahlte er an die Bank monatliche Raten von 156 Euro. Als er Auto und Kredit loswerden wollte, widerrief er am 04. Mai 2018 den Vertrag und zahlte unter Rückforderungsbehalt weiter. Die Bank wies den Widerruf unter Verweis auf die angeblich abgelaufene Frist zurück und forderte von ihm die Zahlung der restlichen Raten. Die Bank stand auf dem Standpunkt, dem Käufer stünde nur eine zweiwöchige Frist zu, die längst abgelaufen war.

Die Entscheidung: Der Käufer kann widerrufen

Ganz anders sah es das OLG: Das Gericht gestand dem Kläger das Widerrufsrecht zu und gewährte ihm einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Raten. Weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, begann die Frist nicht zu laufen. Die Frist hätte nur dann zu laufen begonnen, wenn dem Verbraucher bei Vertragsschluss alle Pflichtangaben für einen ordnungsgemäßen Widerruf mitgeteilt worden wären. Dies war hier nicht der Fall, so dass ein Widerruf möglich war.

Pflichtangaben müssen transparent sein

Die Bank hatte es versäumt, ihre Kunden auf die Pflichtangaben aus § 492 Absatz 2 BGB hinzuweisen. Sie nutzte ein dabei ein Formular, welches lediglich auf diese Vorschrift hinwies, welche jedoch selbst wieder auf weitere Vorschriften verweist (sogenannter Kaskadenverweis). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits mit Urteil vom 26. März 2020 (Aktenzeichen: C-66/19) entschieden, dass eine solche Verweisung nicht klar und verständlich im Sinne der Verbraucherkreditrichtlinie sei, um ausreichend über das Widerrufsrecht zu belehren. Das OLG Frankfurt schloss sich dieser Auffassung an und stellte fest, dass eine ausreichende Widerrufsbelehrung nicht stattgefunden habe.

Kein Musterschutz der Widerrufsbelehrung

Als die verklagte Bank im Verfahren mit einem Verweis auf den gesetzlichen Musterschutz zu kontern versuchte, scheiterte sie auch damit. Das OLG wies insoweit darauf hin, dass der Musterschutz nur eingreife, wenn das gesetzliche Muster unverändert übernommen worden sei. Im vorliegenden Fall war das Muster aber durch die Bank umformuliert worden. Eine solche Umformulierung verhindert in jedem Fall die Annahme des Musterschutzes.

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