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OLG Nürnberg: Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung anteilig erstatten

Trautes Heim, Glück allein: Um den Traum vom eigenen Haus zu verwirklichen, ist oft ein Darlehen nötig. Teuer kann es werden, wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 25. Juli 2023 muss die Bank einem Verbraucher einen Teil der Vorfälligkeitsentschädigung von 2.600,93 Euro erstatten (Aktenzeichen: 14 U 2764/22).

Bank verlangt negative Zinsen für Vorfälligkeitsentschädigung

Der Verbraucher schloss bereits im April 2009 einen Immobiliardarlehensvertrag über 350.000 Euro ab. Im Jahr 2014 vereinbarten die Parteien eine neue Zinsbindung bis zum April des Jahres 2024. Als dieses Darlehen in 2021 vorzeitig zurückgezahlt wurde, berechnete die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 33.317,74 Euro sowie Kosten für einen Institutsaufwand in Höhe von 150 Euro. Der Mann zahlte den Betrag.

Verbraucher wehrt sich

Später verlangte er die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung, was das Landgericht Nürnberg-Fürth allerdings ablehnte. Dagegen sprach es dem Kläger die gezahlten negativen Zinsen und den Institutsaufwand zu. Die Kreditgeberin ging hiergegen in Berufung, der Verbraucher müsse sowohl negative Zinsen als auch den Institutsaufwand zahlen. Die Sache ging vor das OLG Nürnberg.

OLG: Negative Zinsen bei Vorfälligkeitsentschädigung unzulässig

Das OLG stellte sich hinter den Verbraucher. Dieser sei nicht zur Zahlung negativer Zinsen verpflichtet, da die nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnete Vorfälligkeitsentschädigung ein Ausgleich für den der Bank durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens entstandenen Schaden sein soll. Durch die negativen Zinsen stünde die Bank jedoch besser da, als wenn es nie zu einer vorzeitigen Rückzahlung gekommen wäre. Der Verbraucher erhält nun immerhin 2.600,93 Euro nebst Zinsen zurück.

JACKWERTH Rechtsanwälte beraten zum Thema Vorfälligkeitsentschädigung

Banken berechnen regelmäßig hohe Vorfälligkeitsentschädigungen, wenn der Kredit vorzeitig abgelöst wird. Sollten Sie eine solche gezahlt haben, könnten Ihnen möglicherweise Erstattungsansprüche zustehen. JACKWERTH Rechtsanwälte beraten Sie gerne hierzu.

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