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Prämiensparen – Zinsanspruch nicht verfallen lassen!

Kunden von Prämiensparverträgen, deren Verträge bereits 2019 gekündigt wurden, müssen handeln, damit ihr Zinsanspruch nicht verfällt. Der Bundesgerichtshof (BGH) bescherte den Sparern schon am 6. Oktober 2021 die Aussicht auf einen solchen Zinsnachschlag (Aktenzeichen: XI ZR 234/20). Dennoch reagieren viele Banken und Sparkassen nicht von selbst, so dass Sparer aktiv werden müssen. Zum 31. Dezember 2022 drohen Zinsansprüche zu verjähren.

Prämiensparen flexibel – Sparer mit hohen Zinserwartungen geworben

Ende 2022 geht es noch einmal um Prämiensparverträge. Bei vielen Sparern war das flexible Prämiensparen wegen vergleichsweise hoher Zinserwartungen sehr beliebt. Kunden sollten über Jahre hinweg neben den festen Zinsen zusätzlich weitere Zinszahlungen in flexibler Höhe erhalten. Viele Verträge starteten schon in den 1990iger Jahren. Diese Sparmöglichkeit stand auch bei Sparkassen und Banken hoch im Kurs, da sie eine lange Kundenbindung mit variablen Zinszahlungen ermöglichte.

In der noch anhaltenden Niedrigzinsphase wurde das Geschäftsmodell für Banken wenig lukrativ. Viele Banken kündigten daher von sich aus diese Verträge und rechneten die Zinsen zum Nachteil ihrer Kunden falsch ab (JACKWERTH berichtete)

Anspruch auf lukrative Zinsnachzahlung nicht verfallen lassen

Nun droht den Kunden die Verjährung ihrer Ansprüche. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung des Sparvertrages. Das bedeutet, dass für Kunden, deren Vertrag 2019 gekündigt wurde, der letztmögliche Zeitpunkt der Geltendmachung zum 31. Dezember 2022 endet. Dabei reicht es nicht, die Banken anzuschreiben. Die Verjährung kann nur durch gerichtliche Maßnahmen (Mahnverfahren, Klage) oder durch Einschaltung einer zugelassenen Schlichtungsstelle gehemmt werden.

JACKWERTH Rechtsanwälte setzen Ihre Ansprüche durch

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