PRÄMIENSPAREN: Zinsnachschlag von der Sparkasse fordern
Im Streit um die Prämiensparverträge der Sparkassen steht fest, dass die Sparkassen die Zinshöhe für Prämiensparverträge mit variabler Zinszahlung nicht einseitig bestimmen dürfen. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden stellte jetzt in seinem Urteil vom 13. April 2022 klar, mit welchem Referenzzinssatz die dann erforderliche Nachberechnung zu berechnen ist (Aktenzeichen 5 U 1973/20). Die Revision gegen das Urteil ließ das OLG nicht zu.

S-Prämiensparen flexibel: lukrativer Kassenschlager der Sparkassen Der Kläger besparte seit 1994 den Vertrag „S-Prämiensparen flexibel“ monatlich bei seiner Ostsächsischen Sparkasse. Hierfür sollte er anfänglich 4,75 Prozent Zinsen im Jahr und zusätzlich ab dem 3. Sparjahr eine Prämie erhalten. Während der Vertragslaufzeit senkte die Sparkasse den variablen Zinssatz ab. Nach Vertragsende forderte der Sparer von seiner Sparkasse eine Zinsnachzahlung, die er in der Höhe durch einen Gutachter berechnen ließ. Der Gutachter legte als Referenzzins die Zinsreihe für Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe mit 10 Jahre gleitendem Durchschnitt (WX4260) und einen relativen Zinsabstand zugrunde. Nachdem die Sparkasse vor dem Landgericht Dresden unterlag, legte sie gegen das Urteil Berufung ein.
OLG Dresden bestimmt Referenzzinssatz
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