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Regulierung offener und geschlossener Fonds

Klassische geschlossene Fonds sollen nur noch an vermögende Privatanleger vermarktet werden. Zusätzlich sollen geschlossene Fonds ihre Investitionsvolumen nur noch zu maximal 30 Prozent über Kredite finanzieren dürfen.

Der neue Gesetzentwurf ist eine Reaktion des Bundesfinanzministeriums auf die zahlreichen wirtschaftlichen Schieflagen bei offenen und geschlossenen Fonds. In den vergangenen Jahren mussten viele dieser Fonds Konkurs anmelden. Sie hatten neben dem Eigenkapital der Anleger teilweise hohe Kredite aufgenommen, um Immobilien, Schiffe, Flugzeuge und Solar- oder Windkraftanlagen zu erwerben. In vielen Fällen reichten die Charter- oder Mieterträge dann nicht mehr aus, um die Darlehen zu bedienen. Für die betroffenen Anleger bedeutete dies den Verlust der Einlage, bis hin zum Totalverlust. Auch bereits erhaltene Ausschüttungen mussten vielfach an die Fondsgesellschaften zurückgezahlt werden.

Der Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums ist eine Reaktion auf das EU-Regelwerk für alternative Investmentfonds (AIFM). Bis zum 22. Juli 2013 muss die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden. Dabei soll auch die Auflage neuer offener Immobilienfonds verboten werden. Seit Beginn der Finanzkrise mussten 13 offene Immobilienfonds eingefroren und teilweise sogar ganz abgewickelt werden, weil die Anteilsrückgabe der Anleger die Summe liquider Mittel der Fonds überstiegen hätte. Bestehende offenen Immobilienfonds sind von der Regelung allerdings nicht betroffen. Sie genießen Bestandsschutz, so der Gesetzentwurf

Für die noch viel riskanteren geschlossenen Fonds soll ein sogenannte Ein-Objekt-Verbot gelten. Sie müssten dann mindestens drei Objekte erwerben. Erwerben sie dennoch lediglich ein Objekt, muss die Mindestbeteiligung pro Anleger mindestens 50.000 Euro betragen. Diese Fonds wären damit für wenig vermögende Anleger unattraktiv. Als Begründung für diese Regelung gibt das Finanzministerium an, dass Vermögende die Chancen und Risiken unternehmerischer Beteiligungen besser einschätzen könnten als durchschnittliche Anleger. Das ist allerdings ein großer Trugschluss, wie sich aus der täglichen Beratungspraxis der Rechtsanwältin Jackwerth ergibt.

Damit ist auch zu erwarten, dass sich mehrere kleinere Anbieter zusammenschließen, um den neuen Regelungen nachzukommen und ihre Kosten zu reduzieren.

Die Einschränkung des Kreditvolumens der Fonds auf 30 Prozent soll daneben auch dazu dienen, die hohen Provisionen zu deckeln, die Initiatoren den vermittelnden Banken, Sparkassen und Anlagevermittlern zahlen. Darlehen wurden in der Vergangenheit auch dazu benutzt, um Anleger mit hohen Renditen zu locken (Hebelprinzip). Dabei flossen zum Teil mehr als 15 Prozent des Eigenkapitals als Innenprovisionen an die Vermittler und Banken. Das reduzierte Kreditvolumen soll nun dazu führen, dass die Provisionen gekürzt und dadurch mehr Renditen beim Anleger ankommen.

Empfehlung

Anleger, die bereits im Besitz maroder oder schlecht laufender Fonds sind, ist daher dringend zu raten, sich anwaltlich über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen. Regelmäßig lohnt sich eine Überprüfung der Beratungsqualität. Wenn etwa die Empfehlung beispielsweise durch eine Bank erfolgte, hätte auch über Rückvergütungen informiert werden müssen. Der Kunde sollte einschätzen können, was die Bank an dem Verkauf verdient. Da hierzu regelmäßig nicht aufgeklärt wurde, bestehen allein aus diesem Grunde gute Aussichten auf vollen Schadensersatz. In jedem Fall sollte eine zeitnahe Überprüfung der Erfolgsaussichten stattfinden, da sonst Verjährung droht. Eine Erstbewertung, in der die Chancen und Risiken etwaiger Maßnahmen ausgelotet werden können, kostet 250 Euro. Welche weiteren Kosten entstehen können, ist dann auch Gegenstand der Bewertung.

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