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Stärkung der Anlegerrechte

Das soeben in Kraft getretene Vermögensanlagengesetz soll Anlegerrechte stärken und den Vergleich zwischen Finanzprodukten erleichtern. Anleger verlieren mitunter jedoch den Überblick.

Seit Jahren fordern Verbraucherschützer leicht verständliche Informationen für Anlageprodukte auch für den bisher kaum beaufsichtigten sogenannten Grauen Kapitalmarkt. Anlegern soll dadurch ein Vergleich zwischen verschiedenen Anlageprodukten ermöglicht werden.

Am 01. Juni 2012 ist das Vermögensanlagegesetz in Kraft getreten, das die Rechte von Verbrauchern stärken soll. Verbraucherfreundliche Veränderungen gibt es insbesondere in dem Bereich sogenannter Graumarktprodukte wie z.B. geschlossener Schiffs- und Immobilienfonds. Die Anbieter solcher Finanzprodukte sind ab jetzt verpflichtet, den Anlegern einen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Vollständigkeit, Kohärenz und Widerspruchsfreiheit geprüften Verkaufsprospekt vorzulegen. Der Prospekt muss alle Angaben enthalten, die für eine Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlage erforderlich sind. Anbieter von sogenannten Graumarktprodukten müssen künftig ein Kurzinformationsblatt (Beipackzettel) erstellen, das auf bis zu drei DIN-A4-Seiten kompakt Chancen und Risiken einer Vermögensanlage erläutert. Unabhängig von ihrer Größe sind Emittenten zukünftig auch verpflichtet, einen Jahresabschluss erstellen und prüfen zu lassen. Ferner wird die Verjährungsfrist bei der Prospekthaftung verlängert. Künftig gilt hier eine einheitliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Wenngleich ein sogenannter Beipackzettel grundsätzlich zu begrüßen ist, bleibt die konkrete Umsetzung kritisch zu beobachten. So gibt es keine einheitlichen Vorgaben und Inhalte, so dass den Erstellern inhaltlicher Spielraum bleibt. Vergleichbarkeit der einzelnen Produkte wird nicht erleichtert. Die Vielzahl der unterschiedlich gestalteten Informationen dürfte daher nicht zu einer Verbesserung der Entscheidungsfindung, sondern vielmehr zu einer Überlastung des Verbrauchers führen.

  • Vermögensanlageinformationsblatt (VIB):
    Das VIB ist ab dem 1. Juni Pflicht. Neu ist, dass der Beipackzettel damit auch bei Finanzprodukten wie geschlossenen Fonds zur Verfügung gestellt werden muss. Auf höchstens drei Seiten müssen die Anbieter der Anlageprodukte in verständlicher Sprache alle wesentlichen Informationen zusammenfassen und für die Kunden bereithalten. Ein Problem: Die Vorlagepflicht des VIB betrifft jedoch nur die neuen Fonds und nicht den Altbestand von ca. 250 zurzeit im Vertrieb befindlichen Fonds.
  • Produktinformationsblatt (PIB):
    Die Pflicht zur Vorlage von PIB besteht bereits seit Juli 2011 und betrifft die Wertpapierberatung. Banken haben bei der Gestaltung der PIB die Möglichkeit, grafische Elemente einzusetzen, um ein besseres Verständnis der Finanzprodukte für den Kunden zu ermöglichen. Ein Problem: Nach einer Stichprobe des Bundesministeriums für Verbraucherschutz entspricht nur etwa die Hälfte der PIB den gesetzlichen Anforderungen. Verbraucherschutzverbände und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kritisierten daher bereits die konkrete Ausgestaltung der PIB.
  • Key Investor Information Document (KIID):
    Das KIID bildet das europäische Pendant zu den deutschen Informationsblättern. Ab Sommer 2012 gilt für alle EU-Publikumsfonds eine Pflicht zur Vorlage eines entsprechenden Informationsblattes. Auf zwei bis drei Seiten soll über fünf wesentliche Kategorien informiert werden: Ziele und Anlagepolitik, Risiko- und Ertragsprofil, Kosten, frühere Wertentwicklung und praktische Informationen. Das Problem: Zwar muss dabei das Risiko detaillierter als bei den PIB aufgeschlüsselt und dargestellt werden, allerdings lassen die Begriffe der einzelnen Kategorien wiederum einen weiten inhaltlichen Spielraum.

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