Das Landgericht Göttingen hat mit Urteil vom 18.10.2016 verkündet: Im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages muss bei dem Verkauf von Zertifikaten über eine bereits erfolgte vorzeitige Kündigung sowie über die grundsätzliche Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung durch den Emittenten informiert werden.