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UDI-Insolvenz: Was Anleger jetzt tun können!

Für tausende Anleger der Energie Festzins VI GmbH & Co. KG ist der Brief ein Schock: Sie werden aufgefordert, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben. Gleichzeitig sollen sie für ihre Anlage im Wesentlichen nur noch einen symbolischen Euro bekommen. Weitere komplizierte Regelungen folgen. Anleger fragen daher, was sie jetzt tun können oder sollten. Was war geschehen?

Bundesfinanzaufsicht und Insolvenz

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte am 18. Februar 2021 die sofortige Rückzahlung aller Anlegergelder für das Nachrangdarlehen UDI Energie Festzins VI angeordnet.

Begründet wurde der Schritt der BaFin damit, dass die von der UDI verwendeten qualifizierten Nachrangklauseln den Anforderungen des Bundesgerichtshofs nicht genügen. Der BGH hatte in der jüngeren Rechtsprechung hervorgehoben, dass Nachrangklauseln den Anlegern deutlich machen müssen, dass sie bei Insolvenz der Anlagegesellschaft im Falle einer Verteilung erst nach allen anderen Gläubigern an der Reihe sind. Das macht Nachrangdarlehen zu einer hochriskanten Anlage, bei der der Totalverlust des angelegten Geldes möglich ist.

Als Reaktion auf die Anordnung der BaFin hat das Amtsgericht Leipzig (Aktenzeichen 401 IN 775/21) am 29. April 2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG eröffnet.

UDI unterbreitet fragwürdiges Angebot

Mit Hinweis auf Vorgehen der BaFin und des damit verbundenen Insolvenzverfahrens machte der Geschäftsführer Rainer Langnickel deutlich, dass dieses Schicksal auch andere Anlagen der UDI-Gruppe ereilen könnte. Mit Schreiben vom April 2021 werden Anleger daher aufgefordert, auf 86 Prozent ihrer Forderungen zu verzichten und einem Schuldenschnitt zuzustimmen. Das Angebot enthält einen Verkauf an die neu aus dem Boden gestampfte U 20 Prevent GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr Langnickel ist, zu einem Kaufpreis von einem Euro. Die übrigen 14 Prozent verbleiben beim Anleger. Sie werden nicht sofort zurückgezahlt, sondern erst im Laufe der nächsten fünf Jahre. Ist das wirtschaftlich nicht möglich, verfällt der Anspruch und das gesamte eingesetzte Kapital wäre verloren. Damit soll die Insolvenz doch noch vermieden werden. Für eine Zustimmung zu diesem Vorgehen wurde eine Frist bis zum 21. Mai 2021 gesetzt.

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